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Nach dem VerkaufOrientierung nach dem Closing

Themenfeld · Praxisverkauf

Praxisverkauf: Abgabe, Bewertung, Erlös

Was hier verkauft wird, hängt überwiegend an einer Person: Patientenstamm, Standort, Ruf. Deshalb folgt die Abgabe anderen Regeln als der Verkauf eines Gewerbebetriebs.

Die Abgabe einer Praxis unterscheidet sich vom Verkauf eines Gewerbebetriebs an einem Punkt, der alles andere prägt: Was verkauft wird, ist überwiegend an eine Person gebunden. Der Wert liegt nicht in Maschinen und Verträgen, sondern im Patientenstamm, im Standort und im Ruf — und keines dieser drei Dinge lässt sich einfach übergeben.

Woraus sich der Praxiswert zusammensetzt

Der Kaufpreis besteht aus zwei Teilen. Der materielle Wert umfasst Einrichtung, Geräte, Instrumente und — bei Apotheken — das Warenlager; er wird über Zeitwerte ermittelt und ist selten strittig. Der ideelle Wert, der Goodwill, ist der eigentliche Verhandlungsgegenstand.

Für die Bewertung des ideellen Werts hat sich in der ärztlichen Praxis die modifizierte Ertragswertmethode nach den Hinweisen der Bundesärztekammer durchgesetzt. Sie geht vom nachhaltig erzielbaren Gewinn aus, zieht davon einen kalkulatorischen Arztlohn für die Tätigkeit des Inhabers ab und kapitalisiert den verbleibenden Betrag über einen begrenzten Zeitraum. Die Logik dahinter: Der Nachfolger kauft nicht das Einkommen des Vorgängers, sondern nur den Teil, der über die eigene Arbeitsleistung hinaus aus der bestehenden Praxis stammt — und auch den nur so lange, wie die Bindung der Patienten an den Vorgänger nachwirkt.

Reine Umsatzverfahren — ein Prozentsatz des Jahresumsatzes — gelten als überholt. Sie ignorieren die Kostenstruktur und den Arbeitseinsatz und führen in beide Richtungen zu falschen Preisen.

Die Zulassung ist nicht Teil des Kaufvertrags

Wer eine Vertragsarztpraxis in einem gesperrten Planungsbereich abgibt, verkauft die Zulassung nicht mit. Der Sitz wird im Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V ausgeschrieben; über die Nachfolge entscheidet der Zulassungsausschuss. Die wirtschaftlichen Interessen des abgebenden Arztes sind dabei zu berücksichtigen, ein Anspruch darauf, dass der Wunschkäufer den Zuschlag erhält, folgt daraus aber nicht.

Praktisch heißt das: Der Kaufvertrag steht unter dem Vorbehalt der Nachbesetzung, und der Zeitplan der Abgabe folgt dem Verfahren, nicht umgekehrt. Für Apotheken gilt eine andere, aber ebenfalls personenbezogene Logik: Die Betriebserlaubnis wird der Apothekerin oder dem Apotheker persönlich erteilt und geht nicht mit dem Betrieb über.

Die steuerliche Seite der Abgabe

Der Gewinn aus der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis ist ein Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 16 EStG. Daran hängen zwei Vergünstigungen, die beide nur einmal im Leben und nur auf Antrag zu haben sind.

RegelungInhaltVoraussetzung
§ 16 Abs. 4 EStGFreibetrag von 45.000 Euroab dem vollendeten 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit; Abschmelzung ab einem Gewinn von 136.000 Euro, ab 181.000 Euro vollständig aufgezehrt
§ 34 Abs. 3 EStGermäßigter Steuersatz: 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 Prozentab 55 Jahren oder bei dauernder Berufsunfähigkeit, für Gewinne bis 5 Millionen Euro, auf Antrag
§ 34 Abs. 1 EStGFünftelregelung als Alternativeohne Altersvoraussetzung, aber in aller Regel weniger günstig als Absatz 3

Der Punkt, an dem die Begünstigung kippt

Die Tarifermäßigung setzt voraus, dass alle wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der Praxis übertragen werden — dazu zählt insbesondere der Patienten- beziehungsweise Mandantenstamm. Wer nach der Abgabe im bisherigen örtlichen Wirkungskreis in nennenswertem Umfang weiter tätig bleibt, stellt diese Voraussetzung infrage.

Die Rechtsprechung erlaubt eine Fortführung in geringem Umfang; die Grenze wird anhand der früheren Einnahmen bestimmt und ist im Einzelfall zu prüfen. Das betrifft genau die Konstellation, die viele Abgeber attraktiv finden: noch ein bis zwei Jahre in der eigenen Praxis mitarbeiten, um den Übergang zu begleiten. Ob das die Begünstigung gefährdet, hängt an Umfang, Ort und Vertragsgestaltung — und gehört vor der Unterschrift geklärt, nicht danach.

Ähnlich empfindlich sind erfolgsabhängige Kaufpreisbestandteile: Earn-out-Zahlungen, die von der späteren Entwicklung der Praxis abhängen, werden regelmäßig erst bei Zufluss als nachträgliche Einkünfte erfasst und sind dann nicht tarifbegünstigt.

Was nach der Übergabe zu regeln bleibt

  • Berufshaftpflicht. Ansprüche aus der Zeit vor der Abgabe verjähren nicht mit ihr. Eine Nachhaftungsdeckung ist der Regelfall, nicht die Ausnahme.
  • Patientenunterlagen. Aufbewahrungsfristen laufen weiter; die Übergabe an den Nachfolger ist datenschutzrechtlich an die Einwilligung der Patienten gebunden.
  • Versorgungswerk. Beitragspflicht, Rentenbeginn und die Frage einer Weiterversicherung ändern sich mit dem Ende der Tätigkeit.
  • Praxisimmobilie. Gehört sie Ihnen, ist ihre Behandlung — Verkauf, Vermietung, Entnahme aus dem Betriebsvermögen — eine eigene steuerliche Frage mit eigener Rechnung.

Was mit dem Erlös danach geschieht, steht im Text zum Praxiserlös; die allgemeinen Steuerfolgen einer Betriebsveräußerung sind unter Steuern beschrieben.

Rechtsgrundlagen und Quellen (5)

Häufige Fragen

Wie wird der ideelle Wert einer Praxis ermittelt?

Üblich ist die modifizierte Ertragswertmethode nach den Hinweisen der Bundesärztekammer: Vom nachhaltig erzielbaren Gewinn wird ein kalkulatorischer Arztlohn abgezogen, der Rest wird über einen begrenzten Zeitraum kapitalisiert. Reine Umsatzverfahren gelten als überholt.

Kann ich meinen Praxisnachfolger frei auswählen?

In gesperrten Planungsbereichen entscheidet der Zulassungsausschuss im Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V. Die wirtschaftlichen Interessen des abgebenden Arztes sind zu berücksichtigen, einen Anspruch auf den Wunschkäufer gibt es aber nicht.

Darf ich nach der Praxisabgabe weiterarbeiten?

Die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG setzt die Übertragung aller wesentlichen Grundlagen einschließlich des Patientenstamms voraus. Eine Fortführung in geringem Umfang im bisherigen örtlichen Wirkungskreis ist nach der Rechtsprechung möglich; wo die Grenze verläuft, ist einzelfallabhängig und vor der Unterschrift zu klären.

Sind Earn-out-Zahlungen beim Praxisverkauf begünstigt?

Erfolgsabhängige Kaufpreisbestandteile werden regelmäßig erst bei Zufluss als nachträgliche Einkünfte erfasst und unterliegen dann nicht der Tarifermäßigung. Das ist bei der Gestaltung des Kaufpreises zu berücksichtigen.

Gespräch

Von der allgemeinen Darstellung zur eigenen Lage

Kein Verkaufstermin und keine Produktvorstellung. Ein Gespräch darüber, welche Entscheidungen in Ihrer Lage anstehen und in welcher Reihenfolge.

Nicht für die Prüfung eines konkreten Steuerbescheids oder eines Kaufvertrags — das gehört in die Steuerkanzlei beziehungsweise zur Rechtsanwältin oder zum Rechtsanwalt.

Für ein persönliches Gespräch beraten Marius Krötz (Investmentspezialist) und Michael Protz (Grenzgängerberater).

Weiterlesen

  • Praxiserlös anlegen

    Nach der Abgabe: Versorgungswerk, Übergangsphase, Anlagehorizont. Was den Praxiserlös von einem gewöhnlichen Unternehmensverkauf unterscheidet.

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