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Nach dem VerkaufOrientierung nach dem Closing

Themenfeld · Steuern

Steuerfolgen des Unternehmensverkaufs

Was am Ende übrig bleibt, entscheidet sich nicht am Kaufpreis, sondern an drei Dingen: welche Rechtsform verkauft wurde, wie der Kaufpreis gebaut ist und in welches Jahr der Gewinn fällt.

Beim Verkauf eines Unternehmens entscheidet nicht der Kaufpreis darüber, was übrig bleibt, sondern die Rechtsform des Verkauften, die Art des Verkaufs und — häufiger unterschätzt — der Zeitpunkt. Zwischen zwei Wegen, die im Kaufvertrag fast gleich aussehen, können ohne Weiteres zweistellige Prozentpunkte des Erlöses liegen.

Dieser Text ordnet die Grundfälle. Für Ihren konkreten Fall lohnt sich die Abstimmung mit Ihrer Steuerberatung: Steuerliche Gestaltung braucht die Akten, nicht die Kategorie.

Drei Grundfälle, drei Regelwerke

Fast jeder Unternehmensverkauf in Deutschland fällt in eine von drei Konstellationen. Welche es ist, steht nicht im Verhandlungsprotokoll, sondern in der Struktur, die Jahre vorher entstanden ist.

Sie halten GmbH-Anteile im Privatvermögen. Bei einer Beteiligung von mindestens einem Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre greift § 17 EStG: Der Gewinn zählt zu den gewerblichen Einkünften und unterliegt dem Teileinkünfteverfahren — 60 Prozent sind steuerpflichtig, 40 Prozent bleiben frei (§ 3 Nr. 40 EStG). Besteuert wird mit Ihrem persönlichen Satz, in dieser Größenordnung also regelmäßig mit dem Spitzensatz. Der Freibetrag des § 17 Abs. 3 EStG ist mit 9.060 Euro und einer Abschmelzung ab 36.100 Euro bei den hier besprochenen Beträgen praktisch bedeutungslos.

Sie verkaufen ein Einzelunternehmen oder einen Mitunternehmeranteil. Dann gilt § 16 EStG — und damit stehen zwei Begünstigungen im Raum, die es im ersten Fall nicht gibt: der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG. Beide sind an Alter oder Berufsunfähigkeit geknüpft und jeweils einmal im Leben zu haben; die Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG kennt diese Voraussetzungen nicht.

Ihre Anteile liegen in einer Kapitalgesellschaft. Verkauft eine GmbH Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, bleibt der Gewinn nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei; 5 Prozent gelten als nichtabziehbare Betriebsausgabe (§ 8b Abs. 3 KStG). Die effektive Belastung liegt dadurch bei rund 1,5 Prozent — allerdings auf Ebene der Gesellschaft. Was Sie privat davon haben, hängt daran, wann und wie das Geld die Holding verlässt. Mehr dazu unter Holding vor dem Firmenverkauf.

Der Unterschied zwischen diesen drei Fällen ist keine Feinheit der Erklärung, sondern der größte einzelne Hebel im ganzen Vorgang — und er ist am Tag der Unterschrift bereits entschieden.

Freibetrag und halber Steuersatz

Für Veräußerungsgewinne nach § 16 EStG gibt es zwei Begünstigungen, die in der Praxis oft verwechselt werden.

Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beträgt 45.000 Euro. Voraussetzung: Sie haben das 55. Lebensjahr vollendet oder sind dauernd berufsunfähig. Er wird nur auf Antrag und nur einmal im Leben gewährt — und er schmilzt ab, sobald der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt: Jeder Euro darüber kürzt den Freibetrag um einen Euro. Ab 181.000 Euro Gewinn ist er vollständig aufgezehrt. Bei den Größenordnungen, um die es hier geht, spielt er deshalb meist keine Rolle mehr.

Der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG ist der eigentlich relevante Punkt. Auf Antrag wird der Veräußerungsgewinn mit 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes belastet, mindestens jedoch mit 14 Prozent. Auch das gilt ab dem vollendeten 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit, einmal im Leben, und nur bis zu einem Gewinn von 5 Millionen Euro. Wer die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann auf die Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG zurückgreifen — die bei hohen Gewinnen allerdings kaum noch entlastet, weil der Spitzensatz schon mit einem Fünftel erreicht ist.

Beide Begünstigungen setzen voraus, dass tatsächlich alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs übertragen werden. Wer eine Kundenbeziehung, eine Immobilie oder einen Geschäftsbereich zurückhält, riskiert, dass aus dem begünstigten Veräußerungsgewinn ein laufender Gewinn wird.

Der Zeitpunkt

Steuerlich ist der Verkauf ein punktuelles Ereignis in einem Kalenderjahr — und trifft dort auf alles andere, was in diesem Jahr passiert ist. Daraus folgen drei Fragen, die vor der Unterschrift gehören und nicht danach:

  • In welches Jahr fällt der Gewinn? Maßgeblich ist im Regelfall nicht der Zahlungseingang, sondern der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums. Ein Closing im Dezember und eines im Januar liegen steuerlich ein ganzes Veranlagungsjahr auseinander.
  • Was steht sonst noch in diesem Jahr an? Ein hoher laufender Gewinn im selben Jahr hebt den durchschnittlichen Steuersatz — und damit auch die 56 Prozent daraus.
  • Wie ist der Kaufpreis gebaut? Fester Kaufpreis, Verkäuferdarlehen, Ratenzahlung und erfolgsabhängige Bestandteile werden nicht gleich behandelt.

Der letzte Punkt ist der, der am häufigsten übersehen wird. Gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile — in Verträgen meist „Earn-out“ genannt — werden nach der Rechtsprechung grundsätzlich erst bei Zufluss erfasst und zählen dann zu den nachträglichen Einkünften. Sie fallen damit regelmäßig aus der Tarifbegünstigung heraus, die für den Veräußerungsgewinn selbst gilt. Wie weit das im Einzelfall reicht, ist eine Frage der Vertragsgestaltung und gehört in die Kanzlei, bevor unterschrieben wird.

Was auf Sie zukommt, sobald der Bescheid da ist

Zwei praktische Folgen werden regelmäßig unterschätzt.

Erstens die Vorauszahlungen: Das Finanzamt setzt die Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das Folgejahr auf Basis des zuletzt veranlagten Jahres fest. Nach einem Verkaufsjahr bedeutet das Vorauszahlungen auf ein Einkommen, das es nie wieder geben wird. Ein begründeter Antrag auf Herabsetzung ist der Normalfall — er muss nur gestellt werden.

Zweitens die zeitliche Lücke: Zwischen dem Zufluss des Kaufpreises und der Fälligkeit der Steuer liegt mindestens der Rest des Verkaufsjahres. Veranlagt wird erst nach Ablauf des Kalenderjahres (§ 25 Abs. 1 EStG); die Erklärung ist ohne steuerliche Beratung sieben Monate danach abzugeben, mit Beratung erst bis Ende Februar des zweiten Folgejahres (§ 149 Abs. 2 und 3 AO — für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024 gelten verlängerte Fristen, Art. 97 § 36 EGAO). Der Bescheid ergeht danach, die Abschlusszahlung wird einen Monat nach seiner Bekanntgabe fällig (§ 36 Abs. 4 Satz 1 EStG). In dieser Zeit liegt Geld auf dem Konto, das bereits verplant ist. Wer es in dieser Phase langfristig bindet, hat später ein Liquiditätsproblem, kein Renditeproblem. Wie sich der Erlös dafür ordnen lässt, steht unter Liquidität nach dem Unternehmensverkauf.

Woran Sie erkennen, dass Sie jemanden brauchen

Es gibt Konstellationen, in denen die allgemeine Darstellung endet und die individuelle Prüfung zwingend beginnt. Die häufigsten:

  • Eine Holdingstruktur ist vorhanden oder war geplant, und die siebenjährige Sperrfrist des § 22 UmwStG ist noch nicht abgelaufen.
  • Betriebsvermögen bleibt zurück — insbesondere eine Immobilie, die bisher an den Betrieb vermietet war (Stichwort Betriebsaufspaltung).
  • Der Kaufpreis enthält erfolgsabhängige Bestandteile oder wird über mehrere Jahre gezahlt.
  • Ein Wohnsitzwechsel ins Ausland steht im Raum — siehe Wegzugsbesteuerung nach dem Exit.
  • Sie sind noch keine 55 und die Tarifermäßigung wäre erreichbar, wenn der Verkauf später stattfände.
Rechtsgrundlagen und Quellen (9)

Häufige Fragen

Gilt der halbe Steuersatz auch beim Verkauf von GmbH-Anteilen?

Nein. Die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG gilt für Veräußerungsgewinne nach § 16 EStG, also für Einzelunternehmen und Mitunternehmeranteile. Gewinne aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen im Privatvermögen unterliegen dem Teileinkünfteverfahren und sind davon ausgenommen.

Wie hoch ist der Freibetrag beim Unternehmensverkauf?

45.000 Euro nach § 16 Abs. 4 EStG, ab dem vollendeten 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit, auf Antrag und einmal im Leben. Er schmilzt ab, sobald der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt, und ist ab 181.000 Euro vollständig aufgezehrt.

Fällt auf den Veräußerungsgewinn Gewerbesteuer an?

Beim Verkauf eines Einzelunternehmens oder eines Mitunternehmeranteils durch eine natürliche Person in der Regel nicht (§ 7 Satz 2 GewStG). Anders liegt es, soweit der Gewinn auf eine Kapitalgesellschaft entfällt. Das ist einer der Punkte, die im Einzelfall geprüft werden müssen.

Wann ist die Steuer auf den Verkauf fällig?

Erst mit dem Steuerbescheid für das Jahr, in dem der Gewinn entstanden ist. Veranlagt wird nach Ablauf des Kalenderjahres (§ 25 Abs. 1 EStG); die Erklärungsfrist endet ohne steuerliche Beratung sieben Monate danach, mit Beratung Ende Februar des zweiten Folgejahres (§ 149 Abs. 2 und 3 AO), die Abschlusszahlung einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 36 Abs. 4 Satz 1 EStG). Hinzu kommen Vorauszahlungen für das Folgejahr, die sich auf Antrag herabsetzen lassen, wenn das hohe Einkommen einmalig war.

Gespräch

Von der allgemeinen Darstellung zur eigenen Lage

Kein Verkaufstermin und keine Produktvorstellung. Ein Gespräch darüber, welche Entscheidungen in Ihrer Lage anstehen und in welcher Reihenfolge.

Nicht für die Prüfung eines konkreten Steuerbescheids oder eines Kaufvertrags — das gehört in die Steuerkanzlei beziehungsweise zur Rechtsanwältin oder zum Rechtsanwalt.

Für ein persönliches Gespräch beraten Marius Krötz (Investmentspezialist) und Michael Protz (Grenzgängerberater).

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