Nach einem Verkauf steht bei manchen der Gedanke im Raum, den Lebensmittelpunkt zu verlagern — in die Schweiz, nach Österreich, nach Portugal oder weiter. Wer noch Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält, sollte diesen Gedanken nicht zu Ende denken, ohne § 6 AStG zu kennen. Denn der deutsche Fiskus besteuert in diesem Fall einen Gewinn, den es gar nicht gibt.
Was besteuert wird
Verlegt jemand seinen Wohnsitz ins Ausland und hält dabei Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 EStG — also mindestens ein Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre —, behandelt § 6 AStG den Wegzug wie einen Verkauf. Besteuert wird die Differenz zwischen Anschaffungskosten und gemeinem Wert am Tag des Wegzugs. Es fließt kein Geld, die Steuer fällt trotzdem an.
Betroffen ist, wer in den zwölf Jahren vor dem Wegzug mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war. Neben dem Wegzug lösen auch andere Vorgänge denselben Tatbestand aus, etwa die unentgeltliche Übertragung der Anteile auf eine im Ausland ansässige Person.
Nicht der Verkauf löst hier die Steuer aus, sondern der Umzug. Wer seine Anteile behält und geht, zahlt auf einen Gewinn, den er nie realisiert hat.
Ratenzahlung statt Stundung
Bis 2021 wurde die Steuer beim Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat auf Antrag zinslos und unbefristet gestundet. Diese Möglichkeit ist mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz entfallen. An ihre Stelle ist eine Zahlung in sieben gleichen Jahresraten getreten (§ 6 Abs. 4 AStG) — unabhängig davon, ob das Ziel innerhalb oder außerhalb der EU liegt.
Die Ratenzahlung wird im Regelfall nur gegen Sicherheitsleistung gewährt, etwa gegen eine Bankbürgschaft. Wer den Wegzug plant, braucht also nicht nur einen Plan für die Steuer, sondern auch für die Sicherheit, die dafür gestellt wird — ein Punkt, der in der Zeitplanung regelmäßig untergeht.
Die Rückkehrerregelung
§ 6 Abs. 3 AStG entschärft den Fall des vorübergehenden Auslandsaufenthalts: Wird der Wegziehende innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland und hat er die Anteile zwischenzeitlich nicht veräußert, entfällt die Wegzugsbesteuerung rückwirkend. Bereits gezahlte Raten werden erstattet.
Auf Antrag lässt sich diese Frist um bis zu fünf weitere Jahre verlängern, wenn der Aufenthalt von Anfang an vorübergehend angelegt war — insgesamt sind so bis zu zwölf Jahre möglich. Entscheidend ist dabei nicht die spätere Absicht, sondern was sich für den Zeitpunkt des Wegzugs belegen lässt.
| Frist | Wirkung |
|---|---|
| 7 Jahre unbeschränkte Steuerpflicht (in 12 Jahren) | Voraussetzung dafür, dass § 6 AStG überhaupt greift |
| 7 Jahresraten | Zahlungsweise der festgesetzten Steuer, in der Regel gegen Sicherheit |
| 7 Jahre Rückkehr | Rückwirkender Wegfall, wenn die Anteile nicht verkauft wurden |
| + 5 Jahre auf Antrag | Verlängerung bei von Beginn an vorübergehendem Aufenthalt |
Was das für die Planung nach dem Verkauf heißt
Drei Konstellationen kommen in der Praxis regelmäßig vor:
- Vollständiger Verkauf, danach Umzug. Sind alle Anteile veräußert und ist der Erlös zugeflossen, ist die Wegzugsbesteuerung gegenstandslos. Die Reihenfolge entscheidet.
- Holding bleibt, Umzug folgt. Wer den Erlös in einer eigenen Gesellschaft belässt, hält weiterhin Anteile an einer Kapitalgesellschaft — mit allen Folgen des § 6 AStG. Genau hier wiegt der Gedanke aus dem Holding-Text doppelt: Die Struktur, die Steuern spart, kann beim späteren Wegzug zum Auslöser werden.
- Teilverkauf mit Rückbeteiligung. Bleibt eine Minderheitsbeteiligung von einem Prozent oder mehr zurück, ist der Tatbestand ebenfalls erfüllt.
Der Wegzug ist außerdem nie eine rein steuerliche Frage: Sozialversicherung, Krankenversicherung, Erbrecht und die Anerkennung deutscher Vorsorgeansprüche folgen jeweils eigenen Regeln und eigenen Abkommen. Der Zeitplan sollte deshalb nicht vom Umzugstermin her gedacht werden, sondern von der längsten dieser Fristen her.
Häufige Fragen
Wen trifft die Wegzugsbesteuerung überhaupt?
Wer beim Umzug ins Ausland Anteile an einer Kapitalgesellschaft von mindestens einem Prozent hält und in den zwölf Jahren davor mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war. Wer alle Anteile vor dem Wegzug verkauft hat, ist nicht betroffen.
Gibt es noch die zinslose Stundung beim Wegzug in die EU?
Nein. Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz ist die unbefristete Stundung entfallen. An ihre Stelle ist eine Zahlung in sieben gleichen Jahresraten nach § 6 Abs. 4 AStG getreten, die in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt wird.
Was passiert, wenn ich nach Deutschland zurückkehre?
Kehren Sie innerhalb von sieben Jahren zurück und haben die Anteile in der Zwischenzeit nicht veräußert, entfällt die Wegzugsbesteuerung rückwirkend; gezahlte Raten werden erstattet (§ 6 Abs. 3 AStG). Auf Antrag ist eine Verlängerung um bis zu fünf Jahre möglich, wenn der Aufenthalt von Anfang an vorübergehend angelegt war.
Gespräch
Von der allgemeinen Darstellung zur eigenen Lage
Kein Verkaufstermin und keine Produktvorstellung. Ein Gespräch darüber, welche Entscheidungen in Ihrer Lage anstehen und in welcher Reihenfolge.
Nicht für die Prüfung eines konkreten Steuerbescheids oder eines Kaufvertrags — das gehört in die Steuerkanzlei beziehungsweise zur Rechtsanwältin oder zum Rechtsanwalt.
Für ein persönliches Gespräch beraten Marius Krötz (Investmentspezialist) und Michael Protz (Grenzgängerberater).
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